n Delaware gibt es keine Umsatzsteuer. Gesellschaften, die in Delaware keine
Geschäftsaktivitäten ausüben, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Allerdings fällt die Bundeskörperschaftsteuer an, die
in einem progressiven Tarif auf das Nettoeinkommen erhoben wird. Gesellschaften mit maximal 3,000 Aktien zahlen eine
Mindeststeuer von z.Zt. 50 $ p.a. zzgl. einer Anmeldegebühr von 25$.
ber die Gesellschaft werden nur Angaben zum Board erhoben. Die
Anteilseigner werden nicht registriert.
er Staat Delaware bietet die Möglichkeit, mit einer
Delaware-Investment-Holdinggesellschaft (DE-FIRMA) erheblich die von einzelnen Bundesstaaten der USA erhobene
Einkommenssteuer zu mindern.
udem kann eine DE-FIRMA auch U.S. Bundessteuern sowie, je
nach dem Steuerrecht des in Frage kommenden Landes, ausländische Steuern verringern.
iese Möglichkeit der Verringerung der Steuerlast bietet sich jeglichen
in den USA tätigen Unternehmen mit Einkommen aus passiven Quellen, wie zum Beispiel Erträge aus Kapitalanlagen, Dividenden,
Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und Renditen. Auch Unternehmen, die keine namhaften Geschäftstätigkeiten in Delaware ausüben
bzw. Vermögenswerte dort besitzen können hier profitieren.
iele große multinationale Unternehmen mit Hauptgeschäftstätigkeiten und
Vermögenswerten in anderen Bundesstaaten verwenden DE-FIRMEN als Mittel, ihre U.S.-Bundes- und einzelstaatliche Steuerbelastung
zu vermindern.
ur Zeit unterliegen in- und ausländische Unternehmen mit Tätigkeiten innerhalb
von Delaware einer Einkommensteuer von 8,7% plus einer Bruttoeinnahmesteuer von i.d.R. 0,4%. Jedoch werden Unternehmen, die sich
als DE-FIRMA qualifizieren, von diesen Steuern sowie allen anderen Geschäftstätigkeitsgebühren freigestellt.
ine DE-FIRMA wird mit einer jährlichen Konzessionssteuer belastet, die im allgemeinen
auf der Anzahl von genehmigten Anteilen am Aktienkapital basiert. Sollte die Anzahl von genehmigten Anteilen auf
3,000 oder weniger beschränkt sein, dann beläuft sich die jährliche Steuer nur auf die Minimalsteuer von 50 US$ (plus einer
jährlichen Anmeldegebühr von 25 US$). Wenn richtig strukturiert, kann die Nutzung einer DE-FIRMA für deutsche Unternehmen
mit Einkünften aus U.S.-Quellen zur Minderung der Gesamtsteuerbelastung des deutschen Konzerns fuhren.
m die Steuervorteile einer DE-FIRMA in den USA sowie in Deutschland
ausnutzen zu können, müssen die DE-FIRMA und die verbundenen Unternehmen in Deutschland in allen Geschäften einem Fremdvergleich
standhalten. Dennoch gibt die deutsche Mutter-gesellschaft die Kontrolle der DE-FIRMA und damit die Sicherung ihres Vermögens
nicht auf, da ihr als Aktionär der DE-FIRMA die Geschäftsführung obliegt.
ie folgenden Beispiele zeigen Anwendungsmöglichkeiten für eine DE-FIRMA…
Wertpapiere und andere Immaterielle Vermögenswerte
ine der häufigsten Anwendungen einer DE-FIRMA ist der Besitz von zinstragenden
oder Dividenden ausschüttenden Wertpapieren. Ein Unternehmen, das Einkünfte dieser Art von immateriellen Vermögenswerten hat, kann
durch die Gründung einer DE-FIRMA und die Übertragung der immateriellen Vermögenswerte auf diese DE-FIRMA Einkommenssteuern eliminieren
oder reduzieren. Wird die DE-FIRMA so betrieben, dass sie in Delaware freigestellt ist und nicht der Besteuerung eines anderen
Einzelstaates unterliegt, erhält die DE-FIRMA das Investitionseinkommen steuerfrei in Delaware.
er Ertrag kann dann der Muttergesellschaft als Dividende ausgeschüttet
werden. In vielen Einzelstaaten ist eine solche Dividende für die Muttergesellschaft steuerfrei. In Einzelstaaten jedoch, die
Steuern einziehen, die auf dem Firmenkapital basieren, wäre eine Dividendenausschüttung nicht wünschenswert. Nach dem
Doppelbesteuerungs-abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland ist eine solche von der DE-FIRMA ausgeschüttete
Dividende für die deutsche Muttergesellschaft in Deutschland steuerfrei, solange diese mehr als 10% der stimmberechtigten
Aktien der DE-FIRMA besitzt. Als Alternative kann die Muttergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Mittel in
Darlehensform von der DE-FIRMA erhalten. Dieses ist eine sehr häufig benutzte Methode des Transfers von Geldmitteln von der
DE-FIRMA an verbundene Unternehmen. In verschiedenen Einzelstaaten und gewissen Ländern sind die auf das Darlehen fälligen
Zinsen steuerabzugsfähig, was zu weiteren potentiellen Steuervorteilen führt.
Einkünfte aus Lizenzgebühren: Patente, Warenzeichen und Urheberrechte
esitzt eine Gesellschaft immaterielle Vermögenswerte (Patente, Warenzeichen
oder Urheberrechte), so können sich erhebliche Steuervorteile durch die Gründung einer DE-FIRMA dadurch ergeben, dass man alle
Eigentumsrechte am geistigen Eigentum auf die DE-FIRMA im Austausch gegen Anteile in der DE-FIRMA überträgt. So kann man
steuerpflichtiges Einkommen in einem Einzelstaat der USA oder im Ausland in steuerfreies Einkommen in Delaware umwandeln.
ft wird, nach der Übertragung der immateriellen Vermögenswerte auf die DE-FIRMA,
mit verbundenen Unternehmen und anderen Parteien einen Vertrag abgeschlossen, der die Benutzung der Vermögenswerte im Austausch
gegen die Zahlung von Lizenzgebühren vorsieht. Die Einkünfte aus den Lizenzgebühren sind in Delaware von Steuern freigestellt,
solange die Tätigkeiten der DE-FIRMA sich auf die Aufrechterhaltung und die Verwaltung von solchen immateriellen Vermögenswerten
beschränken. Erlaubte (jedoch nicht erforderliche) "Betreuungs- und Verwaltungstätigkeiten" schließen normalerweise alle intern in Delaware
ausgeübten Tätigkeiten ein, inklusive Patent- und Warenzeichenanwälte, die zur Aufrechterhaltung und Verwaltung der Patente
und Warenzeichen erforderlich sind.
it dieser Lizenzstruktur kann der Lizenznehmer weitere einzelstaatliche
Steuern durch den Abzug der an die DE-FIRMA bezahlten Lizenzgebühren einsparen. Für ausländische Lizenzinhaber führt die
Zahlung der Lizenzgebühren auch zu Steuerminderungen.
n Deutschland sind die an die DE-FIRMA gezahlten Lizenzgebühren von dem
deutschen Lizenznehmer steuerlich abziehbar, solange die Zahlung der Lizenzgebühren den Grundsätzen des "dealing at arm's
length" entspricht. Die Lizenzgebühreneinnahmen eines ausländischen Lizenzinhabers können überdies ausländisches Einkommen für
Zwecke der U.S. Bundessteuern schaffen, durch das dann ansonsten vielleicht unbrauchbare U.S.- ausländische Steuerkredite
nutzbar gemacht werden können. So ist aus der Benutzung einer DE-FIRMA auch ein eventueller Vorteil für U.S. Bundessteuern
erzielbar.
ei allen Übertragungs- oder Lizenzvereinbarungen ist wichtig, dass die
DE-FIRMA, in Ermangelung anderer Wertmaßstäbe, zuverlässige Bewertungen durchführt, z.B. durch unabhängige Gutachten. Im
Rahmen des Einschätzungsverfahrens muss der angemessene Marktsatz für die Lizenzgebühren festgelegt werden. Der Lizenzvertrag
sollte diesen Marktsatz und weitere sorgfältig durchdachte Bedingungen enthalten. Zudem sollte ein erfahrener Rechtsanwalt
eingeschaltet werden, um sicher zu gehen, dass die Übertragungen und Lizenzvereinbarungen den anwendbaren Gesetzen entsprechen und
richtig registriert werden.
ine DE-FIRMA kann auch zur Verminderung einzelstaatlicher Steuern auf
Erträge, die sich aus dem Verkauf von Investitionsvermögenswerten ergeben, benutzt werden. Werden solche Vermögenswerte
durch eine DE-FIRMA veräußert, kann eine in einem anderen Einzelstaat domizilierte oder eingetragene Gesellschaft verhindern,
dass Einkommen, das nicht direkt aus der Geschäftstätigkeit resultiert, der Besteuerung des Domizil - oder Eintragungsstaates
ganz unterworfen wird.
nstatt Investitionsvermögenswerte direkt zu veräußern, erwirbt die DE-FIRMA
als direkte oder indirekte Tochtergesellschaft das Alleineigentum, um diese Vermögenswerte dann zu veräußern.
um Beispiel könnte die Muttergesellschaft immaterielle Investitionsvermögenswerte (die
später zu veräußern sind) zum Kapital der DE-FIRMA beitragen. Ein anschließender Verkauf dieser Vermögenswerte durch die
DE-FIRMA würde dasselbe Resultat wie der Verkauf der Vermögenswerte durch die Muttergesellschaft erzielen. Auf den Ertrag dieser
Veräußerung durch die DE-FIRMA würde sich jedoch aufgrund der Steuerbefreiung für die DE-FIRMA keine Steuerbelastung in Delaware
ergeben. Wenn die DE-FIRMA ihre Tätigkeiten angemessen auf Delaware beschränkt, kann sie die Besteuerung dieses Ertrags in
allen anderen Einzelstaaten vermeiden. Zudem kann die Benutzung einer DE-FIRMA bei der Veräußerung von materiellen Vermögenswerten,
die sich außerhalb von Delaware befinden, ähnliche Resultate erzielen.
ie Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen ist im Allgemeinen eine
Alternative zur Ausschüttung von Dividenden aus Einkünften der DE-FIRMA an die Muttergesellschaft.
ierbei sind bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss ein Darlehen an
ein verbundenes Unternehmen wie jede andere Investition der DE-FIRMA behandelt werden. Wenn die DE-FIRMA ihr Kapital in der Form von
Darlehen in verbundene Unternehmen investiert, muss sie den Darlehensnehmer wie einen fremden Dritten behandeln. Die Darlehenskonditionen
müssen den jeweiligen Marktbedingungen entsprechen und vollständig schriftlich dokumentiert werden. Die ausgeliehenen Gelder, wie auch
Kapital- und Zinsrückzahlungen, sollten durch Scheck oder elektronische Überweisung - nicht einfach durch Buchungen in den
internen Geschäftsbüchern - erfolgen. Alle Bestimmungen des Darlehensvertrags sollten sorgfältig befolgt werden. Wenn das
Darlehensarrangement zwischen der DE-FIRMA und deren Verbundenen richtig strukturiert ist, sind die Zinszahlungen an die DE-FIRMA
in vielen Staaten von den verbundenen Unternehmen abzugsfähig. Da die DE-FIRMA auf solche Zinsen keine Steuern in Delaware zahlt,
ergibt sich die Gelegenheit für bedeutende einzelstaatliche Steuerersparnisse. Für ausländische Firmen, je nach dem anwendbaren
Steuerrecht des Heimatlandes, könnten sich aus den Zinszahlungen an die DE-FIRMA erhebliche Steuerminderungen ergeben, die wiederum
den Wert einer DE-FIRMA erhöhen.
ach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland werden die
Einkünfte einer DE-FIRMA aus Zinsen nur in den USA von den Bundessteuerbehörden besteuert. Dieses ist nicht der Fall, wenn die
Zinsen aufgrund besonderer Verhältnisse zwischen den Parteien nicht dem Grundsatz des "dealing at arm's length" entsprechen.
rundsätzlich muss vor Gründung einer DE-FIRMA eine Überprüfung der Gesetze
der Staaten bzw. Länder stattfinden, in denen die Mutter und mit ihr verbundene Unternehmen Tätigkeiten ausüben, um die
Transaktionen optimal zu strukturieren. In dieser Hinsicht sowie auch bezüglich der Auswirkungen auf U.S. Bundessteuern
und auf außerhalb der USA erhobene Steuern empfiehlt sich die Konsultation von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Außerdem
ist zu empfehlen, dass die DE-FIRMA ihr Personal (Buchhalter, Anwälte, Treuhänder, usw.) in Delaware einstellt und die
entsprechenden Ausgaben direkt aus den Betriebsgeldern der DE-FIRMA bezahlt werden. Die obigen allgemeinen Ausführungen
stellen einfache grundlegende Strukturen vor, auf denen ein Plan zur Verringerung von Steuern wirksam aufgebaut werden kann,
bedürfen aber der Konkretisierung im Einzelfall.
eutsche Unternehmen mit beabsichtigten oder bereits bestehenden Tätigkeiten
werden in den USA die DE-FIRMA als ein sehr wirksames Mittel ansehen, einzelstaatliche Steuerbelastungen in den USA zu
vermindern. Die Verwendung einer DE-FIRMA kann Steuervorteile nach dem Bundessteuerrecht der USA wie auch nach dem Steuerrecht anderer
Länder schaffen.